Gebührenordnung (GOZ)
Die Gebührenordnung für Zahnärzte regelt die Vergütung von zahnärztlichen Leistungen. Rechtsgrundlage für den Erlass ist § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.
Erläuterungen, Hinweise und Berechnungsempfehlungen zur besseren Verständlichkeit und Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Zahnärzte finden Sie stets aktuell auf den Seiten der Bundeszahnärztekammer. Hier können Sie den aktuellen GOZ-Kommentar sowie eine tabellarische Übersicht über Änderungen einsehen.
Videos
1. GOZ jetzt und heute
2. Der Steigerungssatz
3. Die Vereinbarung
4. Analogie und Parodontologie
PP-Vorträge der Bezirksstellenversammlungen
Gebührenrechtliche Stellungnahmen der ZKN u. Bundeszahnärztekammer
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen
Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben ein Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen eingerichtet.
Das Forum arbeitet daran, Rechtsunsicherheiten nach der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen.
Sie finden die vollständigen Beschlüsse des Beratungsforums auf der Website der Bundeszahnärztekammer.
Patienteninformationen
Formulare für die Praxis
Ansprechpartnerinnen
Elena Weidehaus oder Hiba Dettmer
Zahnärztekammer Niedersachsen
Zeißstraße 11a
30519 Hannover
Tel.: 0511 83391-120 oder -182
Fax: 0511 83391-42120 oder -42182
E-Mail: goz-abteilung@zkn.de
GOZ-Infoveranstaltungen in den Bezirksstellen
Terminübersicht
Beginn jeweils 19.30 Uhr. Weitere Details hier
23.04.2024 – Bezirksstelle Osnabrück, Vienna House by Wyndham Osnabrück
13.05.2024 – Bezirksstelle Braunschweig, Steigenberger Parkhotel Braunschweig
23.05.2024 – Bezirksstelle Stade, Hotel Stadthafen Stade
04.06.2024 – Bezirksstelle Wilhelmshaven, Hotel Friesenhof Wilhelmshaven
13.06.2024 – Bezirksstelle Ostfriesland, Seminarhotel Aurich
Bundeszahnärztekammer - weitere Informationen zur GOZ
BZÄK – Urteiledatenbank zur GOZ
BZÄK – Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen
und die bis dato erfolgten Beschlüsse