Fortbildungspflicht und Fortbildungspunkte

Mit dem Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetz aus dem Jahre 2004 ist die Pflichtfortbildung Bestandteil des Vertragszahnarztrechtes geworden. § 95 d des SGB V verpflichtet alle Vertragszahnärzte zur regelmäßigen Fortbildung. Alle fünf Jahre muss der Vertragszahnarzt seiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachweisen, dass er seiner Pflicht zur Fortbildung nachgekommen ist.

Die Fünfjahresfrist begann am 30. Juni 2004.

 

Vertragszahnärzte, die zu diesem Zeitpunkt zugelassen waren, müssen den erstmaligen Nachweis bis zum 30. Juni 2009 erbringen.

Im Februar 2004 hat die KZBV festgelegt, dass zur Erfüllung der Fortbildungspflicht, innerhalb des Fünfjahreszeitraumes 125 Fortbildungspunkte nachzuweisen sind. Dieser Beschluss wurde vom Vorstand der KZVN übernommen und im Rahmen des KZVN-Rundschreibens 3/2004 veröffentlicht.

Fortbildungspunkte werden für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen vergeben, wenn diese den Vorgaben von BZÄK und KZBV entsprechen. Die Teilnehmer solcher Fortbildungen erhalten vom Veranstalter im Anschluss eine Teilnahmebescheinigung, auf der die Fortbildungspunkte ausgewiesen werden.

Bitte keine Faxzusendung mehr!

Bearbeitung nur noch per E-Mail-Zusendung! Erklärung zur Vergabe von Fortbildungspunkten bitte per E-Mail-Anlage in Form einer PDF an die ZKN senden. Siehe Anlage! Danke!
Bitte beachten Sie, dass wir ausschließlich Zusendungen per E-Mail bestätigen. Andere Zusendungsformen (Post oder Fax) werden weder berücksichtigt, noch bestätigt. Bitte senden Sie Ihre ausgefüllte Erklärung als pdf ausschließlich an: Fortbildungspunkte@zkn.de

Selbstverständlich werden für sämtliche zahnärztlichen Seminare der ZAN Fortbildungspunkte vergeben.

Wie viele Fortbildungspunkte pro Veranstaltung vergeben werden, hängt von deren Struktur ab. Grundsätzlich gibt es 1 Punkt pro Fortbildungsstunde (45 Min.). Im Falle einer praktischen Beteiligung der Teilnehmer (z.B. Arbeiten am Phantom oder Präparat) gibt es zusätzliche Punkte.

Eine Nichteinhaltung der Fortbildungspflicht kann weitreichende Konsequenzen – von der Honorarkürzung bis hin zum Entzug der Kassenzulassung – haben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen noch keine Informationen über das Procedere des Nachweises im Jahre 2009 vor. Da für die Kontrolle der Fortbildungspflicht die KZVN zuständig ist, sind evtl. Anfragen an diese zu richten.

Zahnärztekammer Niedersachsen, Juni 2006