Anmeldung / Abmeldung / Änderung von Röntgengeräten

Der Strahlenschutzverantwortliche hat eine Mitteilungspflicht gemäß § 129 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Hierzu zählt

  • die Anmeldung aller vorhandenen Röntgengeräte bei der Zahnärztlichen Stelle.
  • die Abmeldung von Röntgengeräten, welche nicht mehr genutzt, verschrottet oder verkauft worden sind.
  • ebenfalls die Änderungsmeldung an Röntgengeräten (z. B. Umstellung von Film auf Speicherfolie).
  • Hinweis: Bei einer Standortänderung sind die Röntgengeräte am alten Standort abzumelden und am neuen Standort separat anzumelden.

Die Meldung der Röntgengeräte kann auf digitalem oder alternativ postalischem Weg mittels eines der nachfolgenden Formblätter erfolgen.

(Download als ZIP-Archiv: Da Internetbrowser wie z. B. Edge, Firefox, Chrome nicht mit Formularfeldern/Auswahlfeldern in PDF-Dateien umgehen können, befindet sich die Datei in einem ZIP-Archiv. Dadurch findet zuerst ein Download des Archives statt. Dies sorgt dafür, dass Ihnen ein Formular zur einfachen Bearbeitung zur Verfügung steht.)