Orientierungshilfe für die Ausbildung Ihrer/Ihres Zahnmedizinischen Fachangestellten
Von A wie Abschlussprüfung bis Z wie Zeugnis
Herzlichen Glückwunsch,
Sie haben sich entschieden, einen jungen Menschen in Ihrer Praxis auszubilden.
Um Ihnen seitens der Zahnärztekammer dabei mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, möchten wir Ihnen untenstehend in aller Kürze die wichtigsten Dinge zusammengefasst näherbringen. Bitte beachten Sie beim Durchlesen, dass es sich hier nur um Auszüge handelt und vieles davon weiterführender telefonischer Erklärungen bedarf.
Orientierungshilfe von A bis Z
Nach der am 01.08.2022 in Kraft getretenen Ausbildungsverordnung, findet die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Zeiträumen statt. Sie wird als sogenannte Gestreckte Abschlussprüfung (GAP) absolviert.
Auf Grund einer Neuregelung im Berufsbildungsgesetz zum 01.01.2020 sind alle Auszubildende am Tag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. Das bedeutet, die Freistellung nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) gilt an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Mit dem Begriff Arbeitstag ist jeder Tag der Woche gemeint, an dem in der Praxis gearbeitet wird. Auf Grund der GAP und somit zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen der Abschlussprüfung, bezieht sich die Freistellungsregelung nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 BBiG auf beide schriftlichen Prüfungsteile der GAP. Die Freistellung geht nicht zu Lasten des Urlaubs- oder Überstundenkontingents.
Voraussetzungen zur Teilnahme am ersten Teil der Abschlussprüfung:
1. wer die erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat,
2. wer einen von der Ausbilderin oder vom Ausbilder und von der oder dem Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis vorgelegt hat und
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der ZAHNÄRZTEKAMMER eingetragen ist.
Voraussetzungen zur Zulassung zum zweiten Teil der Abschlussprüfung:
1. wer die erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat,
2. wer einen von der Ausbilderin oder vom Ausbilder und von der oder dem Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis vorgelegt hat und
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der ZAHNÄRZTEKAMMER eingetragen ist sowie
4. am ersten Teil der Gestreckten Abschlussprüfung teilgenommen hat.
Wenn Fehlzeiten von mehr als 10% der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit vorliegen (der Urlaub ist dabei nicht zu berücksichtigen) kann das unter Umständen zu einer Nichtzulassung für den jeweiligen Prüfungsteil führen.
Bei überdurchschnittlichen Leistungen in der Berufsschule und im Ausbildungsbetrieb (Notenschnitt 2,0 oder besser in allen prüfungsrelevanten Berufsschulfächern sowie einer entsprechend positiven betrieblichen Leistungsbewertung) haben die Auszubildenden die Möglichkeit, den Prüfungsteil der GAP 2 um sechs Monaten vorzuziehen.
Die Anmeldung nach neuer Ausbildungsordnung (Beginn 01.08.2022) hat, sowohl zu Teil 1 als auch Teil 2 der Gestreckten Abschlussprüfung, über den Menüpunkt Prüfungsanmeldung im Digitalen Ausbildungsnachweis zu erfolgen.
Die ZAHNÄRZTEKAMMER veröffentlicht über ihre Homepage (Absolventen neue Abschlussprüfung – ZKN – Zahnärztekammer Niedersachsen) als auch über den Digitalen Ausbildungsnachweis die entsprechenden Prüfungstermine sowie den jeweiligen Anmeldeschluss.
Zu spät eingereichte Anmeldeunterlagen für den jeweiligen Prüfungsteil (GAP 1 oder GAP 2) finden keine Berücksichtigung bei der Zulassung.
Nach erfolgter Prüfung der eingereichten Anmeldeunterlagen zur Abschlussprüfung erhält der/die Auszubildende eine schriftliche Einladung mit den für die Prüfung relevanten Informationen (Tag / Ort / Uhrzeit) durch die jeweils zuständige Bezirksstelle.
Die gestreckte Abschlussprüfung teilt sich in zwei Prüfungsteile auf.
Teil 1 der Abschlussprüfung findet (schriftlich zu je 60 Minuten) in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten und
- Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten.
Der Prüfungsteil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen (schriftlich 120 Minuten)
- Wirtschafts- und Sozialkunde (schriftlich 60 Minuten)
- Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen (Praktische Prüfung)
Der Prüfungsteil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
Die aktuelle Ausbildungs- sowie Prüfungsordnung (Beginn 01.08.2022) finden Sie unter:
Absolventen neue Abschlussprüfung – ZKN – Zahnärztekammer Niedersachsen
Sollten Sie eine/einen Auszubildende/n einstellen, die/der bereits Ausbildungszeiten in einer vorherigen Zahnarztpraxis absolviert hat, können diese im Rahmen der Ausbildungsvertragserstellung (https://zkn-ausbildungsvertrag.de/) aufgeführt und somit automatisch angerechnet werden. Ein entsprechender Nachweis ist in Kopie mit einzureichen.
Sollte es zu Unstimmigkeiten zwischen Ihnen und Ihrer/Ihrem Auszubildenden kommen, besteht immer die Möglichkeit, den Ausbildungsberater Ihrer Bezirksstelle anzusprechen oder zu Gesprächen hinzuzuziehen. Die Liste, welcher Ausbildungsberater für Sie zuständig ist, finden Sie auf der Homepage der ZAHNÄRZTEKAMMER (https://zkn.de/zfa-ausbildung/weitere-informationen/).
Sollte es trotz diverser Gesprächsversuche zwischen Ihnen und Ihrer Auszubildenden zu keinen ersichtlichen Verhaltensänderungen kommen, steht beiden Seiten die Möglichkeit offen, eine Schlichtungsverhandlung nach § 111 Arbeitsgerichtsgesetz zu beantragen. Der Antrag auf Schlichtung ist schriftlich unter Nennung der Schlichtungsgründe bei der Hauptstelle der ZAHNÄRZTEKAMMER einzureichen. Diese Beantragung steht beiden Seiten offen.
Nach § 21 Abs. 1 BBiG endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit. Besteht der/die Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Ausbildungsverhältnis bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss am Tag der Praktischen Prüfung (§21 Abs. 2 BBiG).
Einen entsprechenden Vordruck bekommt der Prüfling durch den Prüfungsausschuss am Tag der letzten Prüfung ausgehändigt.
Dieser muss durch den Azubi der Ausbildungspraxis zur Kenntnis vorgelegt werden.
Während der Ausbildung besteht für Ihre/Ihren Auszubildende/n die Verpflichtung, einen Ausbildungsnachweis zu führen welcher durch die ZAHNÄRZTEKAMMER gestellt wird. Sie als Ausbilder sind verpflichtet regelmäßig die Führung dieses Ausbildungsnachweises zu kontrollieren und auch entsprechend abzuzeichnen.
Seit dem 05.12.2022 gibt es den digitalen Ausbildungsnachweis. Dazu bekommen Sie als Ausbildungspraxis (respektive der im Ausbildungsvertrag benannte Ausbilder), sofern es sich um Ihre erste Auszubildende handelt, als auch Ihr/Ihre Auszubildende/r elektronische Zugangsdaten zugeteilt (per Mail von support@zkn-berichtsheft.de). Als Ausbilder dürfen ausschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte benannt werden.
Die Führung dieses digitalen Ausbildungsnachweises wird eine erhebliche Vereinfachung darstellen, da die Auszubildenden zukünftig ausschließlich stichpunktartig ihre Tätigkeiten als Wochenbericht aufführen müssen.
Nähere Informationen zum Thema digitaler Ausbildungsnachweis sowie auch Bearbeitungshinweise in Form einer PDF finden Sie unter https://zkn.de/zfa-ausbildung/berichtsheft/.
Grundsätzlich dauert die Ausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten 36 Monate.
Auszubildende haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Ausbildungsdauer zu verkürzen. Die Verkürzung kann schon im Rahmen der Erstellung des Ausbildungsvertrages beantragt werden oder während der laufenden Ausbildung.
Folgende Voraussetzungen sind dafür zwingend notwendig:
Abitur/Fachabitur: Verkürzung der Ausbildungszeit um bis zu 12 Monaten möglich.
Anderweitig erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung: Verkürzung der Ausbildungszeit um bis zu 12 Monaten möglich.
!! Achtung:
Liegen beide genannten Verkürzungsvoraussetzungen vor, ist eine Gesamtverkürzung der Ausbildungszeit um maximal 18 Monate möglich.
Die Verkürzung der Ausbildungsdauer auf Grund der vorgenannten Möglichkeiten bedarf zwingend der Zustimmung des Arbeitgebers.
Die Ausbildungszeit kann in Ausnahmefällen (z. B. auf Grund längerer Ausfallzeiten durch Krankheit, Betreuung des eigenen Kindes etc.) auf gemeinsamen Antrag der Ausbildungspraxis und der/dem Auszubildenden verlängert werden.
Besteht der/die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Das entsprechende Formular (Verlängerungsmeldung) bekommen die Auszubildenden postalisch mit der Mitteilung (dem Bescheid) über die nichtbestandene Abschlussprüfung übersandt. Sollte von dieser Art der Ausbildungsverlängerung Gebrauch gemacht werden, sollte das besagte Formular kurzfristig unterschrieben an die ZAHNÄRZTEKAMMER zurückgesandt werden. Ebenso sollte dieses Formular mit dem Hinweis, dass die Ausbildung nicht fortgesetzt wird, an die ZAHNÄRZTKAMMER zurückgesendet werden.
Es besteht des Öfteren Uneinigkeit zwischen Ausbildern und Auszubildenden, inwieweit Berufsschultage auf die wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen sind. Die Rechtslage ist dahingehend allerdings eindeutig.
Die Rechtsgrundlage für die Anrechnung von Berufsschultagen auf die Ausbildungszeit findet sich in § 15 Absatz 2 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG), für Minderjährige in § 9 Absatz 2 Nr. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Danach ist für einen Berufsschultag pro Woche mit einer Dauer von mehr als fünf Unterrichtsstunden die durchschnittlich tägliche Ausbildungszeit anzurechnen.
Diese Vorschrift ist so zu verstehen, dass ein Berufsschultag pro Woche als vollwertiger Ausbildungstag zu werten ist. So können durch Berufsschultage keine Überstunden gesammelt werden. Umgekehrt entstehen auch keine Minusstunden, die die/der Auszubildende nacharbeiten müsste, zumal Minusstunden bei Auszubildenden i.d.R. generell nicht zulässig sind.
Ein zweiter Berufsschultag pro Woche wird hingegen mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen angerechnet (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 3 JArbSchG, § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Bei zwei Berufsschultagen pro Woche muss die/der Auszubildende also an einem dieser beiden Tage nach dem Unterricht in den Betrieb zurückkehren, wobei der Ausbildungsbetrieb entscheidet, an welchem dieser Tage dies zu erfolgen hat.
Mit Wirkung zum 01. August 2024 (BGBl. Nr. 246 vom 23.07.2024) ist die Regelung, dass „…. die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte als Berufsschulunterrichtszeit“ zu werten sind, in das BBiG mit aufgenommen worden. Gleiches gilt für Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
Diese gesetzliche Regelung gilt sowohl für minderjährige als auch für volljährige Auszubildende uneingeschränkt.
Hintergrund dieser Regelungen ist, dass die Ausbildung nicht primär der Arbeitsleistung zugunsten des Ausbildungsbetriebes dient, sondern die Bildung der/des Auszubildenden im Vordergrund steht.
Eine Liste der niedersächsischen Berufsschulen mit dem Berufsbild ZFA finden Sie unter https://zkn.de/zfa-ausbildung/weitere-informationen/.
Kündigungen jeglicher Art müssen immer in schriftlicher Form erfolgen.
Im Rahmen der Probezeit mit sofortiger Wirkung.
- Bei minderjährigen Auszubildenden muss die Kündigung gegenüber den Erziehungsberechtigten ausgesprochen werden
- Soll die Kündigung durch die/den minderjährigen Auszubildenden erfolgen, so ist diese durch die Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen
Nach Ablauf der Probezeit:
- Durch fristlose Kündigung (siehe Sanktionsmöglichkeiten)
- Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen (Aufhebungsvertrag)
- Bei einem Aufhebungsvertrag einigen sich Auszubildende/r und Arbeitgeber/in darauf, dass das Ausbildungsverhältnis einvernehmlich beendet wird. Das bedeutet, dass bis zu 12 Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe)
- Fristgerechte (vierwöchige) Kündigung unter Aufgabe des Berufsbildes
- Diese Kündigungsmöglichkeit besteht nur für die/den Auszubildenden
Die ZAHNÄRZTEKAMMER muss zwingend zeitnah eine Mitteilung über die Vertragsauflösung erhalten.
Sei es, dass eine Kopie dieser Kündigung/des Aufhebungsvertrages übersandt wird oder die Mitteilung als Anlage einer Mail auf ausbildung@zkn.de übermittelt wird. Ausreichend wäre auch eine Mail mit dem Hinweis, dass das Ausbildungsverhältnis aufgelöst wurde.
Wichtig in allen Fällen ist, dass das Beendigungsdatum eindeutig erkennbar ist.
Auszubildende dürfen am Notdienst in der Zahnarztpraxis teilnehmen. Wichtig ist dabei, es muss eine ausgelernte Fachkraft ebenfalls anwesend sein. Die dadurch anfallenden Überstunden sind wie im Punkt „Überstunden“ beschrieben abzugelten.
Sollte der/die Auszubildende noch minderjährig sein, darf er/sie nur in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr am Notdienst teilnehmen.
Die zu gewährenden Pausenzeiten richten sich nach den einschlägig gesetzlichen Bestimmungen.
- Für Minderjährige nach § 11 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Für Volljährige nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Minderjährige
Arbeitszeit zwischen 4,5 und 6 Stunden: 30 Minuten
Arbeitszeit mehr als 6 Stunden: 60 Minuten
Länger als 4,5 Stunden dürfen Minderjährige nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden
Volljährige
Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: 30 Minuten
Arbeitszeit mehr als 9 Stunden: 45 Minuten
Volljährige dürfen maximal 6 Stunden ohne Pause arbeiten.
Die Dauer einer Pause muss mindestens 15 Minuten betragen und muss mindestens eine Stunde nach Beginn und eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit liegen.
Die ersten Monate der Ausbildung laufen unter der großen Überschrift Probezeit. Die Dauer der Probezeit muss mindestens 1 Monat betragen und darf die Dauer von 4 Monaten nicht übersteigen (§ 20 BBiG).
Nutzen Sie diese Zeit intensiv um Ihre/Ihren Auszubildende/n im Arbeitsalltag zu 100% kennen zu lernen. Sei es im Umgang mit Ihnen, dem Team als auch mit den Patienten. Reagieren Sie frühzeitig sollten Spannungen zwischen der/dem Auszubildenden und Ihnen bzw. Ihrem Team auftreten. Der gut gemeinte Gedanke „das wird schon alles werden …“ kann mitunter fatale Folgen für die Praxis haben und die Ausbildung wird für alle Seiten zum Spießrutenlauf. Führen Sie frühzeitig ein sachlich klärendes Gespräch mit den entscheidenden Parteien. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Sie nur fristlos oder per Aufhebungsvertrag möglich.
Es hat sich als hilfreich herausgestellt, dass mindestens zur Hälfte der Probezeit ein Feedback Gespräch absolviert wird. Auch wenn es sich dabei um ein rein positives Feedback handelt.
Eine Probezeitverlängerung ist nur möglich, wenn der/die Auszubildende mehr als 1/3 der vertraglich vereinbarten Probezeit krank ist. Die Verlängerung kann nur den exakt zeitlichen Umfang des Erkrankungszeitraumes betragen.
Die Prüfungstermine der schriftlichen Teile der Gestreckten Abschlussprüfung (GAP) werden,
- auf der Homepage der ZAHNÄRZTEKAMMER veröffentlicht.
Informationen zur neuen Abschlussprüfung – ZKN – Zahnärztekammer Niedersachsen
- über den Digitalen Ausbildungsnachweis der Auszubildenden unter der Rubrik Ankündigungen auf dem Dashboard veröffentlicht.
Es gibt im Jahr immer zwei schriftliche Prüfungstermine sowohl für die
GAP 1 als auch die GAP 2.
- Der erste Zeitraum im Jahr für beide schriftlichen Teile der GAP liegt im Zeitraum April – Mai
- der zweite Zeitraum des Jahres meist im November.
Der Termin des Praktischen Prüfung liegt jeweils mit einem zeitlichen Versatz nach den schriftlichen Teilen der GAP 2.
Die Termine der jeweiligen Praktischen Prüfungen werden seitens der örtlich zuständigen Prüfungsausschüsse in Absprache mit den regionalen Bezirksstellen der ZAHNÄRZTKAMMER festgelegt.
Im Rahmen der GAP 2 ist die Praktischen Prüfung das letzte Prüfungsmodul. Dieses darf nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin enden
( § 43 Absatz 1 BBiG -Zulassung zur Abschlussprüfung-).
Bsp.
Der Ausbildungsvertrag wurde am 01.09.2022 begonnen und endet somit nach 36 Monaten am 31.08.2025.
Aus diesem Grund darf der Praktische Prüfungstermin nicht vor dem 01.07.2025 liegen.
Bevor man auf die nachstehend aufgeführten Sanktionsmöglichkeiten zurückgreift, sollte bei einem ersten Fehlverhalten ein Kritikgespräch unter 4 Augen erfolgen in dem man dem/der Auszubildenden in ruhiger und sachlicher Form darlegt, welche Auswirkungen das Fehlverhalten auf Patienten und die Praxis/das Praxisteam hat. Wichtig in diesem Zusammengang ist, dass dieses Gespräch zeitnah erfolgt.
- Ermahnung
Sie ist ein milderes Mittel, um auf ein Fehlverhalten beim Arbeitnehmer hinzuweisen. Es handelt sich dabei um die Vorstufe zur Abmahnung.
- Abmahnung
Es handelt sich dabei um die Missbilligung der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitgeber. Sie ist verbunden mit dem Hinweis auf arbeitsrechtliche Konsequenzen, insbesondere Kündigung, im Wiederholungsfall. Für ihre Wirksamkeit muss die Pflichtverletzung konkret bezeichnet sein. Weiterhin muss sie eine klare Sanktionsdrohung (arbeitsrechtliche Konsequenzen) enthalten.
Ohne konkrete Benennung der Pflichtverletzung und aufgezeigter Sanktionsandrohung ist eine Abmahnung unwirksam.
Der/Die Auszubildende muss aus der Abmahnung genau entnehmen können was ihr/ihm konkret vorgeworfen wird. Dazu ist es unerlässlich, dass das vorgeworfene Fehlverhalten hinreichend konkret beschrieben wird (Ort, Zeit und Datum)
- Wo ist das Fehlverhalten entstanden (Behandlungszimmer, Anmeldung o.ä.)
- Wann ist das Fehlverhalten erfolgt (Uhrzeit und Datum)
- Um was für ein Fehlverhalten handelt es sich (z. B. Unzulängliche Reinigung der Behandlungseinheit nach Zahnextraktion)
- Können Zeugen benannt werden
- Aufforderung, das Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen
- Sanktionsandrohung (arbeitsrechtliche Konsequenzen) aufzeigen
Gründe für eine Abmahnung gegenüber Auszubildenden:
- Unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule und/oder im Ausbildungsbetrieb
- Verweigerungbestimmter Tätigkeiten
- Störung des Betriebsfriedens
- Nicht genehmigtes Verlassendes Arbeitsplatzes
- Verweigerung des Führens eines Ausbildungsnachweises
- Verspätungen
- Eigenmächtiger Urlaubsantritt
- Nebentätigkeiten ohne Genehmigungdurch den Arbeitgeber
Wichtig ist, dass die Wiederholungsfälle der Abmahnung für den Ausspruch einer Kündigung zumindest gleichartig sein müssen.
- Kündigung
Eine wirksame Kündigung kann grundsätzlich erst nach mindestens einer Abmahnung erfolgen.
Außer bei schwersten Vergehen (z. B. Diebstahl). In einem solchen Fall wäre eine fristlose Kündigung zulässig.
Ausgenommen hiervon ist die verhaltensbedingte Kündigung, die auf schwerwiegende, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzungen oder Vertragsverletzungen im Vertrauensbereich gestützt wird (z. B. Arbeitsverweigerung, Arbeitszeitbetrug, entgegen der Dienstvereinbarung/des Ausbildungsvertrages während der Arbeitszeit privat das Internet nutzen).
Sollte Ihre Auszubildende während oder noch vor Antritt der Ausbildung schwanger werden, bedarf es der gleichen Vorgehensweise wie bei ausgelerntem Fachpersonal.
- Meldung an das Gewerbeaufsichtsamt
- Abstrakte und konkrete Gefährdungsanalyse
- Versetzung in die Anmeldung, Abrechnung oder
- Erteilung eines Beschäftigungsverbotes
Wichtig in diesem Zusammenhang ist allerdings, dass die Auszubildenden weiterhin den Berufsschulunterricht besuchen müssen.
Eine Befreiung vom Besuch des Berufsschulunterrichtes kann lediglich durch die Berufsschule erteilt werden, so weit nicht ein, vom behandelnden Gynäkologen, ausgesprochenes gesundheitliches Verbot besteht.
Ein ausgesprochenes Beschäftigungsverbot während der Probezeit berechtigt nicht zur anschließenden Verlängerung der Probezeit. Diese gilt als erfolgreich absolviert.
Auszubildende haben die Möglichkeit bis zu drei Jahren Elternzeit zu nehmen. Diese Regelung geht aus § 16 (Inanspruchnahme der Elternzeit) des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz hervor. Für Sie als Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang wichtig, dass Sie die schriftlich beantragte Elternzeit ebenfalls schriftlich bestätigen. In dieser Bestätigung teilen Sie mit, dass für die Dauer der Elternzeit der Urlaubsanspruch um monatlich 1/12 gekürzt wird.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Auszubildende haben die Möglichkeit, die Ausbildung ganz oder teilweise in Teilzeit (§ 7a BBiG) zu absolvieren. Einer Begründung bedarf es nicht. Der Ausbildende muss jedoch mit der Teilzeitausbildung einverstanden sein. Die wöchentliche Ausbildungszeit kann auf bis zu 20 Stunden reduziert werden. Der Berufsschulunterricht ist jedoch vollständig zu besuchen und in der Teilzeit enthalten. Eine Teilzeitausbildung mit einer wöchentlichen Ausbildungszeit zwischen 20 – 29 Stunden/Woche führt zu einer Verlängerung der Ausbildungsdauer.
Die Teilzeitausbildung bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.
Eine Reduzierung der Ausbildungszeit auf bis zu 30 Stunden/Woche führt zu keiner zeitlichen Verlängerung der Ausbildungszeit.
Jegliche Teilzeitausbildung ist form- und fristgerecht (zeitnah) bei der ZAHNÄRZTEKAMMER zu beantragen.
Überstunden
Überstunden sind all jene abgeleisteten Zeiten, die über die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Arbeitszeiten hinausgehen.
Wenn Überstunden von Ihrer/Ihrem Auszubildenden geleistet werden, müssen diese tatsächlich der Ausbildung dienlich sein. Eine Ausbildungsbeauftragte Person muss anwesend sein.
Es muss ein angemessener Ausgleich stattfinden, entweder in Form einer Bezahlung oder in Form von Freizeit.
Minusstunden
Minusstunden in der Ausbildung sind nicht zulässig.
Der/Die Auszubildende ist im Betrieb, um zu lernen und hat das Recht, die tägliche Arbeitszeit auch dort zu verbringen. Selbst wenn er/sie (ohne „Wahlrecht“) nach Hause geschickt wird, ist es als bezahlte Freistellung zu werten. Minusstunden können nur entstehen, sofern sie durch den Wunsch auf Freistellung durch den/die Auszubildende/n entstehen (z.B. Führerscheinprüfung, Geburtstag o.ä.).
Minderjährig:
Bitte beachten Sie, dass Ihr/Ihre minderjährige Auszubildende/r erst beschäftigt werden darf, wenn Ihnen die Untersuchungsbescheinigung nach § 32 JArbSchG vorliegt.
Das entsprechende Untersuchungsformular erhält Ihr/Ihre minderjährige/r Auszubildende/r gegen Vorlage ihres/seines Personalausweises im Gemeindebüro/Rathaus/Bürgerbüro ihres/seines Wohnortes. Die Untersuchungskosten werden hierbei durch das Land Niedersachsen getragen. Sollte diese Untersuchungsbescheinigung nicht vorliegen und Sie beschäftigen die minderjährige Auszubildende, gilt dies als Ordnungswidrigkeit nach § 58 (1) Nr. 22 JArbSchG. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 58 Abs. 4 JArbSchG). Des Weiteren wird ohne Vorlage dieser Untersuchungsbescheinigung, sofern erforderlich, der eingereichte Ausbildungsvertrag nicht in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen.
Ist der oder die Auszubildende bei Ausbildungsbeginn volljährig ist die Vorlage der Untersuchungsbescheinigung entbehrlich.
Volljährig und minderjährig:
Alle Auszubildenden haben die vorgeschriebenen Untersuchungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zu absolvieren.
Die dabei entstehenden Kosten werden durch den Arbeitgeber getragen. Die terminliche Vereinbarung zu dieser Untersuchung obliegt der Ausbildungspraxis.
Erste Nachuntersuchung bei Minderjährigen (§ 33 JArbSchG)
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass die/der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen.
Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten zuzusenden.
Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.
Für den Zeitraum eines evtl. ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes besteht keine Vergütungsanspruch der/des Auszubildenden gegenüber der Ausbildungspraxis.
Wird das Ausbildungsverhältnis beendet, ist die Ausbildungspraxis verpflichtet, ein Zeugnis zum Zeitpunkt des Ausscheidens auszustellen.
Bisher war hierfür die Schriftform vorgeschrieben.
Seit August 2024 besteht der Schriftformzwang nicht mehr. Nach Abschluss der Ausbildung kann die Ausbildungspraxis das Ausbildungszeugnis auch elektronisch ausstellen und per E-Mail zuschicken, z. B. als speicher- und ausdruckbare PDF-Datei. Dabei müssen die Ausstellenden der jeweiligen Erklärung ihre Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit der jeweiligen qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 126a BGB) werden.
Die elektronische Form setzt jedoch das vorherige Einverständnis der/des betroffenen Auszubildenden voraus. Andernfalls muss das Zeugnis weiterhin persönlich übergeben oder per Post versendet werden.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen evtl. ausstehender Materialien wie z. B. Rückgabe des Praxiskleidung oder – schlüssel besteht grundsätzlich nicht.
Das Zeugnis muss Angaben enthalten über:
- Art
- Dauer
- Ziel der Berufsausbildung sowie
- über erworbene berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden
- auf Verlangen der Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung mit aufzunehmen.
Nach der am 01.08.2022 in Kraft getretenen neuen Ausbildungsordnung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten entfällt die bisher bekannte Zwischenprüfung zu Gunsten der Gestreckten Abschlussprüfung (GAP) für alle Auszubildenden mit Ausbildungsbeginn 01.08.2022 oder später.
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Abteilungsleitung
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Telefon: 0511/83391-302
E-Mail: ausbildung@zkn.de
Stellv. Abteilungsleitung
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E-Mail: ausbildung@zkn.de
Fragen zu Ihren eingereichten Ausbildungsverträgen
Yvonne Fülling
Telefon: 0511/83391-366
E-Mail: ausbildung@zkn.de
Marlis Grothe
Telefon: 0511/83391-331
E-Mail: ausbildung@zkn.de
Fragen zum Digitalen Ausbildungsnachweis
Christian Göhler
Telefon: 0511/83391-315
E-Mail: ausbildung@zkn.de