Was eine Schlichtung nicht leisten kann!

Bevor Sie die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beantragen, beachten Sie bitte folgendes:

Häufig erwarten die Antragsteller ein „Urteil“ wie vor Gericht, dabei ist eine Schlichtung gem. der Schlichtungsordnung der ZKN eher ein begleiteter Einigungsversuch.

Es ist uns wichtig, dass Sie mit den richtigen Erwartungen in ein Schlichtungsverfahren gehen.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick, was Sie von einer Schlichtung nicht erwarten können:

  • Kein Urteil – Keine Feststellung von „Schuld“ oder „Unschuld“: Ein Schlichtungsverfahren ist kein Gerichtsverfahren. Es wird nicht entschieden, wer „Recht“ hat oder wer „schuldig“ ist. Es gibt am Ende kein Machtwort.
  • Grundsätzlich keine Zuerkennung von finanziellen Ansprüchen: Das Ziel einer Schlichtung ist nicht vorrangig, die Herbeiführung von Zahlungsansprüchen oder Geldforderungen.
  • Keine Rechtsberatung: Das Schlichtungsverfahren bietet keine Rechtsberatung. Das Ziel ist vielmehr, den Dialog zwischen Ihnen und der Zahnärztin/dem Zahnarzt zu fördern.
  • Keine einseitige Interessenvertretung: Die Schlichterin/Der Schlichter steht auf keiner Seite, sondern ist neutral und achtet darauf, dass die Interessen beider Parteien fair gehört werden.
  • Kein Zwang: Im Vergleich zu einigen anderen gesetzlich vorgeschriebenen Schlichtungsverfahren oder vergleichbaren Vermittlungsverfahren kann niemand zu einem Schlichtungsverfahren verpflichtet werden (beide Seiten müssen an der Schlichtung mitwirken). Sie allein entscheiden selbst, ob Sie die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beantragen oder nicht. Es besteht auch kein Zwang, einem Kompromiss zuzustimmen. Eine Lösung kommt nur zustande, wenn beide Seiten am Ende freiwillig „Ja“ sagen. Das Schlichtungsverfahren ist ein gesetzliches Verfahren zur Streitbeilegung bei einer sog. „außergerichtlichen Gütestelle“.
  • Grundsätzlich kein Gutachten, keine Beweisaufnahme: Es werden im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens grundsätzlich keine gutachterlichen Feststellungen getroffen und es wird keine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine Begutachtung vorgenommen werden. Es geht weniger um die Vergangenheit als vielmehr um eine tragfähige Lösung für die Zukunft.

Kurz gesagt: In einer Schlichtung wird gemeinsam nach einem Weg gesucht, mit dem alle Beteiligten leben können. Der Fokus liegt auf einer friedlichen Einigung, nicht auf einem Sieg oder einer streitigen Auseinandersetzung.

Noch ein wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass eine Schlichtung den Lauf der gesetzlichen Verjährungsfrist lediglich hemmen kann.