Was ist zu tun im Falle eines Streits?

Duales System

Wenn auch die allermeisten Behandlungen in zahnärztlichen Praxen reibungslos verlaufen, so kann es doch schon hin und wieder einmal zu Missverständnissen, Unsicherheiten oder in seltenen Fällen auch Unzufriedenheit mit den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen führen. Dafür gibt es ein duales System für eine mögliche Streitschlichtung.

Das Verfahren

Das Verfahren wird von der Vermittlungsstelle nach freiem Ermessen bestimmt. Sie hat beide Seiten anzuhören. Patient/-in und Zahnärztin oder Zahnarzt können sich vertreten lassen. Die Vermittlungsstelle ist frei in der Erhebung und Verwertung von Beweismitteln. Zeugen können nicht vernommen werden. Hält die Vermittlungsstelle die Einholung eines Gutachtens oder einer Befunderhebung für erforderlich, so ist die Kostentragung durch den Antragsteller/-in durch Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses sicherzustellen. Eine Sicherstellung kann auch in anderer Weise erfolgen (z. B. Kostenverpflichtungserklärung des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin).

Das Vermittlungsverfahren wird durch einen schriftlichen Antrag einer Partei ausschließlich bei der zuständigen Bezirksstelle, Schlichtungsstelle, eingeleitet. Der Antrag wird unverzüglich an den Antragsgegner/-in mit der Aufforderung weitergeleitet, sein Einverständnis für die Vermittlung zu erteilen und zu dem Antrag auf Vermittlung umgehend Stellung zu nehmen. Die Erteilung einer Schweigepflichtentbindungserklärung seitens der Patientin/des Patienten gegenüber den behandelnden Zahnärzten/-innen ist Voraussetzung für den Fortgang des Verfahrens. Nach schriftlicher Vorbereitung des Sach- und Streitgegen- standes kann der Vorsitzende/die Vorsitzende die Parteien mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu einer mündlichen Verhandlung einladen. Das persönliche Erscheinen der Parteien kann angeordnet werden. Die Vorsitzende/der Vorsitzende leitet die mündliche Verhandlung. Sie sollte möglichst in einer Sitzung zu Ende geführt werden. Nach Beendigung der Sitzung bestimmt der Ausschuss einen Termin, bis zu dem er seinen Vermittlungsvorschlag den Parteien bekannt geben wird. Der Vorschlag sollte begründet werden.

Beratungsergebnis

Kommt die Schlichtungsstelle der Bezirksstelle zu dem Beratungs- ergebnis, dass die Behandlung der Vermittlungssache vor dieser Vermittlungsstelle ungeeignet ist, weil die Entscheidung von schwierigen tatsächlichen, fachlichen oder rechtlichen Fragen abhängig ist, so beschließt sie, dass die Sache zuständigkeitshalber an den Honorar- und Vermittlungsausschuss weitergeleitet wird.

Die Kosten

Für die Inanspruchnahme der Vermittlungsstelle werden von den Beteiligten keine Kosten erhoben. Die Beteiligten tragen ihre eigenen Kosten und die ihrer Vertreter/-innen selbst.

Die Auslagen der Vermittlungsstelle sind von der antragstellenden Partei unbeschadet der Möglichkeit späterer Erstattung zu tragen (Kosten für Begutachtung und dgl.).

Regional und zentral

Die Zahnärztekammer Niedersachsen wird regional vertreten durch elf Bezirksstellen, denen insgesamt 55 Kreisstellen angehören. Jede Kreisstelle ernennt eine Anzahl Schlichter. Eine Schlichtung wird immer über die zugehörige Bezirksstelle abgewickelt. Die Schlichtungsstelle der Bezirksstelle besteht aus 3 Mitgliedern und 3 Stellvertretern/-innen, die praktizierende Zahnärztinnen/Zahnärzte seit mindestens fünf Jahren sein müssen.

Dem zentralen Honorar- und Vermittlungsausschuss ist eine Juristin/ein Jurist, die/der die Befähigung zum Richteramt besitzt, beigeordnet.

Die Mitglieder der Vermittlungsstellen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind allein ihrem Gewissen und ihrer fachlichen Überzeugung verantwortlich.

Die Institutionen

Bei der Zahnärztekammer Niedersachsen sind zur Schlichtung bei Behandlungsfehlern und sonstigen Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis zwischen Kammerangehörigen und Patientinnen und Patienten Vermittlungsstellen eingerichtet, und zwar

  • bei den Bezirksstellen als Schlichtungsstellen der Bezirksstellen und
  • bei der Hauptverwaltung der Zahnärztekammer Niedersachsen als sogenannter Honorar- und Vermittlungsausschuss.

Die Vermittlungsstellen haben die Aufgabe, bei Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis den Sachverhalt objektiv zu ermitteln und den Parteien einen Vermittlungsvorschlag zur Beendigung der Streitigkeiten zu unterbreiten.

Bezirksstellen der Zahnärztekammer Niedersachsen