13.01.2025 / Die ZKN

Mit Jahresbeginn traten wieder eine Reihe von Reformen im Arbeitsrecht in Kraft. Diese zielen darauf ab, Prozesse zu digitalisieren und so mehr Flexibilität zu schaffen. Nachstehend finden Sie einige dieser neuen Regelungen.

Digitaler Arbeitsvertrag möglich

Bisher konnten Arbeitsverträge zwar mündlich geschlossen werden, allerdings mussten die wesentlichen Vertragsbedingungen gemäß den Vorgaben des Nachweisgesetzes zeitnah schriftlich niedergelegt werden. Diese Niederschriften waren handschriftlich zu unterschreiben, was einen „Papierzwang“ bedeute. Ab 2025 ist es ausreichend, die wesentlichen Vertragsbedingungen lesbar in Textform digital zu übermitteln, wenn das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann. Ferner muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordern, einen Empfangsnachweis zu erteilen (§ 2 Abs. 1 NachwG). Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht mehr erforderlich, was einen Vertragsschluss per Mail ermöglicht. Dies gilt jedoch nicht für befristete Arbeitsverträge, hier bleibt die klassische Schriftform mit eigenhändigen Unterschriften erhalten. Trotz dieser neuen Möglichkeiten können unbefristete Arbeitsverträge aber auch weiterhin schriftlich (papierhaft) geschlossen werden.

Antrag auf Eltern- oder Pflegezeit

Auch der Antrag auf Eltern- bzw. Pflegezeit ist ab dem 01. Mai 2025 nunmehr ebenfalls in Textform (also auch per Mail) möglich (§ 16 BEEG n.F., § 3 Abs. 3 PflegeZG n.F.).

Schriftform bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen bleibt bestehen

Keine Änderungen gibt es bei der strikten Einhaltung der Schriftform bei Kündigungen und bei Aufhebungsverträgen. Diese Erklärungen bzw. Vereinbarungen bedürfen weiterhin zur Wirksamkeit der eigenhändigen Unterschrift. Eine Beendigung des Arbeitsvertrages per Mail ist daher auch 2025 ebenso wenig möglich, wie eine Kündigung per WhatsApp- oder Sprachnachricht.

Digitale Arbeitszeugnisse

Mit Beginn des Jahres 2025 dürfen Arbeitszeugnisse elektronisch mit Hilfe einer qualifizierten elektronischen Signatur ausgestellt werden, wenn der Arbeitnehmer dieser Form zustimmt (§ 630 BGB). Das Recht auf ein schriftliches Zeugnis (in Papierform) bleibt somit weiterhin gewahrt.

Aushangpflicht wichtiger Gesetze, jetzt Pflichterfüllung auch digital möglich

Arbeitgeber sind verpflichtet, bestimmte gesetzliche Bestimmungen in ihrem Unternehmen auszuhängen (Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, etc.). Nunmehr besteht die Möglichkeit, diese Pflicht digital zu erfüllen. Es ist z. B. ausreichend, diese Normen über ein den Arbeitnehmern zugängliches Netzwerk zur Verfügung zu stellen.

Erhöhung des Mindestlohns, neue Einkommensgrenzen für Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2025 von 12,42 Euro auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde angehoben. Dadurch steigt auch die Verdienstgrenze für Minijobber von derzeit 538 Euro auf 556 Euro pro Monat, die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.672 Euro. Der Übergangsbereich zum Midijob beginnt damit ab 1. Januar 2025 bei 556,01 Euro. Die obere Verdienstgrenze für Midijobs bleibt unverändert bei 2.000 Euro.

 

Michael Behring, DBA, LL.M.

Hauptgeschäftsführer der ZKN