FAQs - Häufig gestellte Fragen

Was sollte ein Asylbewerber zur Notfallbehandlung mitbringen?

1.) den ausgefüllten Patientenerhebungsbogen (erhält er u.U. schon in der Asylbewerber-Unterkunft)
2.) einen Identitätsnachweis
3.) einen Krankenbehandlungsschein
4.) eine sprachkundige Person (falls er nicht hinreichend deutsch spricht)

Welche Behandlung ist "notwendig" und "abgedeckt"?

Jeder Zahnarzt muss aufgrund der individuellen Situation des Patienten entscheiden, welche Untersuchungen und Behandlungen im Sinne der §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz notwendig und abgedeckt sind, schreibt die Bundeszahnärztekammer. „Dabei kann der Behandler in einen ethischen Konflikt geraten, wenn mögliche zahnerhaltende Maßnahmen nicht finanziert werden. Unter Umständen berechtigt erst der akute Schmerzfall eine Behandlung. Der Zahnarzt ist verpflichtet – nach Musterberufsordnung [Präambel und § 2 (2)] – die Menschenwürde und insbesondere die Menschlichkeit in jedem Fall zu achten.“

Es kann mitunter auch erforderlich sein, die medizinischen Befunde und Diagnosen sowie die notwendige geplante Behandlung an Personen in zuständigen Ämtern mitzuteilen, die nicht entsprechend ausgebildet sind, eine medizinische Behandlungsnotwendigkeit einzuschätzen.

Kann/muss behandelt werden, wenn kein Krankenbehandlungsschein vorliegt?

Wird kein Krankenbehandlungsschein oder keine Gesundheitskarte vorgelegt, stellt sich – wie i.d.R. bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten – die Frage, ob eine Behandlung allein aus diesem Grund abgelehnt werden darf. Dies ist dem Grunde nach anhand derselben Kriterien abzuwägen: Ist es nach allen Umständen des Einzelfalls aus zahnärztlicher Sicht vertretbar und dem Patienten zumutbar, die Behandlung aufzuschieben, damit dieser einen Behandlungsschein vorlegen kann?

Dabei hat der Umstand einer erschwerten oder nicht möglichen Abrechnung natürlich nicht dasselbe Gewicht wie das Bestehen einer Sprachbarriere. Insbesondere kommt gegebenenfalls der „Nothelferparagraf“ (§ 6a Asylbewerberleistungsgesetz) zum Tragen, der so erst Ende 2014 ins Gesetz aufgenommen wurde. Nach dieser Vorschrift kann in einem „Eilfall“ – also gerade bei unaufschiebbaren Notfallbehandlungen – auch ohne Behandlungsschein unmittelbar mit dem Kostenträger abgerechnet werden.

Bedingung: Der entsprechende Antrag muss laut Gesetz „innerhalb angemessener Frist“, also möglichst umgehend, geltend gemacht werden. Zudem muss der Nothelfer gegebenenfalls die Hilfsbedürftigkeit des Patienten nachweisen. Auch hier kann eine klare Dokumentation, idealerweise ergänzt durch eine bestätigende Unterschrift von Mitarbeitern (als Zeugen), hilfreich sein. Es ist indes leider nicht auszuschließen, dass die Aufwendungen des Zahnarztes auf diesem Wege nicht oder nicht vollständig, zumindest nicht ohne Weiteres erstattet werden. Die Anwendung des „Nothelferparagrafen“ sollte daher jedenfalls einen Ausnahmefall darstellen.

Wie ist das richtige Vorgehen bei Sprachproblemen?

Bei der Behandlung von Asylbewerbern bestehen häufig Sprachbarrieren. Der Zahnarzt ist jedoch durch das Patientenrechtegesetz verpflichtet, sie verständlich in einem persönlichen Gespräch aufzuklären. Bei Patienten, die nach Überzeugung des Behandelnden der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, muss die Aufklärung deshalb in einer Sprache erfolgen, die der Patient verstehen kann.

Ist eine entsprechende Kommunikation mit dem Patienten nicht möglich, kann eine Behandlung rechtlich problematisch sein. Denn mangelnde Sprachkenntnisse eines Patienten befreien den Zahnarzt nicht von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Anamnese und Aufklärung. Anamnesebögen und Patienteninformation in verschiedenen Sprachen, wie sie von der Zahnärzteschaft auch Sozialämtern und anderen Anlaufstellen für Asylbewerber zur Verfügung gestellt wurden, finden Sie hier zum Download.

Diese können allerdings nicht die erforderliche persönliche Aufklärung durch den Zahnarzt insbesondere über mögliche Risiken ersetzen. Ist zu befürchten, dass der Patient die Aufklärung nicht oder nicht richtig versteht, ist grundsätzlich eine sprachkundige Person hinzuziehen. Das muss kein professioneller Dolmetscher sein, sondern es kann sich dabei beispielsweise auch um Angehörige oder Bekannte des Patienten oder Mitarbeiter der Praxis handeln.

Es ist ratsam, die Übernahme daraus evtl. entstehender Kosten vorher mit den zuständigen Behörden zu klären. Sollte aufgrund von Sprachproblemen eine adäquate Behandlung unmöglich sein, wenden sich Zahnärzte am besten an die jeweils zuständige Behörde mit der Bitte um Stellung eines Dolmetschers.

Ausnahmen sind Notfälle

Bei akuten Notfällen hingegen kann eine Hinzuziehung von Dolmetschern nicht angezeigt sein. In diesen Fällen muss der Zahnarzt die Situation anhand des Einzelfalls bewerten und einschätzen, ob die Behandlung so dringend ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Patienten einverstanden wäre, wenn er die Aufklärung verstanden hätte.

Entscheidet sich der Zahnarzt aufgrund der Sprachprobleme gegen eine Behandlung, ist fraglich, inwieweit darin eine strafbare unterlassene Hilfeleistung liegen könnte. Zumindest aber, wenn eine Verständigung nicht möglich war und der Zahnarzt nach objektiven Kriterien zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Behandlungsaufschub zahnmedizinisch vertretbar und für den Patienten zumutbar ist, macht er sich nicht strafbar.

Dokumentation wird dringend empfohlen

Ein Zahnarzt kann nicht gezwungen werden, sich durch eine aufschiebbare Behandlung dem Risiko auszusetzen, wegen einer fehlenden Aufklärung belangt zu werden. Strafbar könnte er sich allerdings dann machen, wenn er die Behandlung in einem Fall unterlässt, in dem für ihn erkennbar aus zahnmedizinischer Sicht ein akutes Eingreifen erforderlich ist.

Nach alledem ist es empfehlenswert, die relevanten Erwägungen für und gegen eine Behandlung zumindest stichwortartig zu dokumentieren. Insbesondere, wie sich der (Gesamt-)Zustand des Patienten darstellt und aus welchem letztlich tragenden Grund eine Behandlung vorgenommen oder abgelehnt wurde beziehungsweise zur Überbrückung nur eine eher risikoarme Maßnahme wie etwa die Versorgung mit geeigneten Schmerzmitteln erfolgte.

Abrechnung der zahnmedizinischen Leistungen für Flüchtlinge und Asylsuchende in Niedersachsen

Nachfolgend finden Sie die aktuellen Informationen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KZVN) zur Abrechnung der zahnmedizinischen Leistungen für Flüchtlinge und Asylsuchende in Niedersachsen. Diese Informationen stellen immer den aktuell gültigen Stand dar, wie er auch in den Rundschreiben für die KZVN-Mitglieder veröffentlicht ist:

„Abrechnung der zahnmedizinischen Leistungen für Flüchtlinge und Asylsuchende in Niedersachsen

Ein Asylbewerber nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hat Anspruch auf zahnmedizinische Versorgung im Rahmen von §§ 4 und 6 AylbLG. Der Leistungsanspruch von Asylbewerbern ist nach § 4 Abs. 1 AsylbLG eingeschränkt. Der Umfang der Behandlung ist danach auf die Behebung des akuten Krankheits- oder Schmerzzustandes zu begrenzen. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

In Niedersachsen gilt auch weiterhin, dass jeder Asylbewerber dem Zahnarzt vor Beginn der Behandlung einen vom Kostenträger (Sozialämter der Landkreise/ kreisfreien Städte) ausgestellten Behandlungsausweis vorlegen muss, der zugleich als Abrechnungsschein für die vertragszahnärztliche Behandlung dient. Dieser Zahnbehandlungsschein gilt, wenn nichts anderes vermerkt ist, für ein Quartal. Allerdings hat das Sozialamt die Möglichkeit, die Geltungsdauer zu begrenzen. Bitte beachten Sie daher unbedingt die jeweiligen Angaben des Sozialamtes insbesondere hinsichtlich des Gültigkeitszeitraums. Im Zweifelsfall ist es zu empfehlen, sich zwecks Klärung der Kostenübernahme der Behandlungskosten mit dem zuständigen Sozialamt in Verbindung zu setzen.

Nach Abschluss der Behandlung ist eine BEMA-Rechnung zu erstellen, die zusammen mit dem Zahnbehandlungsschein bei dem zuständigen Sozialamt, das den Schein ausgestellt hat (meist die Stadt oder der Landkreis), zur Abrechnung eingereicht wird.

Nach § 4 Abs. 3 AsylbLG richtet sich die Vergütung nach den im jeweiligen KZV-Bereich mit den Landesverbänden abgeschlossenen Verträgen; dabei bestimmt die Sozialhilfeverwaltung, welcher Vertrag Anwendung findet. Da im Bereich der KZVN mit den Primärkassen für die Leistungsbereiche KCH, PAR und KFBR ein Vertragspunktwert nur für BVG-/SVA-Fälle vereinbart ist, empfehlen wir Ihnen, diesen Punktwert in Höhe von 0,9580 Euro für die Abrechnung der Leistungen für Asylbewerber anzusetzen.

Die KZVN ist zurzeit dabei, eine Klärung über den anzusetzenden Punktwert herbeizuführen.

Sollten sich die Abrechnungsmodalitäten hinsichtlich der Asylsuchenden ändern, werden wir Sie selbstverständlich zeitnah und umfassend informieren.

Ansprechpartnerinnen der KZV Niedersachsen:

Birgit Marangi 0511 8405-298

Heidemarie Schröer 0511 8405-325

Gudrun Homfeld 0511 8405-306“

Quelle: Rundschreiben der KZV Niedersachsen, Nummer 9, Stand 15. September 2015; aktualisiert an 05.10.2015