
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG ) ist ab dem 28. Juni 2025 anzuwenden, das heißt, ab diesem Zeitpunkt müssen die im Gesetz erwähnten Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein.
Das BFSG betrifft grundsätzlich Hersteller, Händler und Importeure von diesen Produkten sowie Dienstleistungserbringer. Bei Nichteinhaltung können Marktüberwachungsbehörden die Bereitstellung dieses Produkts oder dieser Dienstleistung einschränken oder untersagen oder dafür sorgen, dass Produkte zurückgenommen oder zurückgerufen werden. Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz), die entsprechende Dienstleistungen anbieten, sind vom Gesetz ausgenommen.
Das Gesetz betrifft unter gewissen Umständen auch Zahnarztpraxen, wenn sie keine Kleinstunternehmen darstellen und bspw. Terminbuchungstools auf ihren Praxiswebsites anbieten. Diese stellen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr dar.
Die Bundeszahnärztekammer ist mit der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit in Kontakt getreten und hat grundsätzliche Bedenken gegenüber einer Anwendung des BFSG auf Zahnarztpraxen zum Ausdruck gebracht. Dabei hat sie die Fachstelle um eine Einschätzung der Rechtslage für Zahnarztpraxen in Bezug auf Terminbuchungstools gebeten und auch erhalten:
Websites fallen strenggenommen nur dann in den Anwendungsbereich des BFSG, wenn über sie betreffende Dienstleistungen nach dem BFSG angeboten werden – etwa solche im elektronischen Geschäftsverkehr.
Websites von Zahnarztpraxen, welche lediglich auf eine weitere Website verlinken, auf welcher dann eine Termin-Buchung getätigt werden kann, dürften deshalb nicht unmittelbar vom BFSG betroffen sein. Lässt sich ein Termin jedoch über die Praxisseite selbst (z.B. über ein entsprechendes, eigenes Terminbuchungstool) buchen, dann sollte das BFSG Anwendung finden und die Praxiswebsite barrierefrei zu gestalten sein.
Die Bundeszahnärztekammer rät unter diesem Gesichtspunkt dazu, sich mit den entsprechenden IT-Fachkräften zusammenzusetzen und ggf. eine Anpassung des Onlineauftritts durchzuführen.
Konkrete Anforderungen an die Umgestaltung einer Website ergeben sich aus verschiedenen Normen und Standards, die über die Bundesfachstelle Barrierefreiheit veröffentlicht werden.
Es gilt die Konformitätsvermutung auf Grundlage harmonisierter Normen und technischer Spezifikationen.
Für weitere Informationen verweisen wir auf den Internetauftritt der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit unter https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Produkte-und-Dienstleistungen/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz_node.html#doc6841837f-e16a-4216-8814-aac13a278414bodyText6
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte auch dem hier verlinkten Artikel aus dem NZB 12/2024